Die Beauftragung eines Stellvertreters welcher die Hajj oder die Umrah fuer eine Person verrichtet,
welche dazu im Stande ist oder bereits verstorben ist
بسم الله الرحمن الرحيم
Frage: Vorzueglicher Sheikh, moege Allah ihnen Erfolg verleihen, ist es erlaubt hinsichtlich der Hajj und der Umrah, dass jemand stellvertretend fuer eine Person die Hajj oder die Umrah verrichtet, obwohl diese Person dazu im Stande ist (die Hajj oder die Umrah zu verrichten), oder fuer eine Person welche verstorben ist und bereits die Hajj oder die Umrah verrichtet hat?
Antwort: Es ist erlaubt, dass eine Person als Stellvertreter fuer den Verstorbenen die Umrah verrichtet, sei es die Umrah welche als Pflicht vorgeschrieben ist oder die freiwillige Umrah, da die Person welche verstorben ist, selber nicht in der Lage ist, die Umrah zu verrichten.
Und bei der Hajj und der Umrah auch wenn es sich dabei um eine Vermehrung der freiwillige Hajj oder Ummrah handelt, so ist dies eine Vermehrung seines Lohnes (fuer den Verstorbenen) bei Allah (Ajr), und er (der Verstorbene) benoetigt die Belohnung (fuer gute Taten), somit ist es erlaubt stellvertretend fuer den Verstorbenen die Hajj oder die Umrah zu verrichten, sei es die vorgeschriebe oder die freiwillige Hajj oder Umrah.
(Ibn Abaas رضي الله عنه ueberlieferte, das eine Frau den Propheten صلى الله عليه و سلم ueber ihren Vater befragte, welcher gestorben ist und die Hajj nicht verrichtet hat , der Prophet صلى الله عليه و سلم sagte: «Mach die Hajj fuer deinen Vater». Sunnan An Nasai – Nr.2634 / Sheikh Al Albani hat diese Ueberlieferung in seinem Buch «Sahih wa Daaif An Nasai» als gesund / Sahih eingestuft)
Was aber die Beauftragung eines Stellvertreters fuer eine lebendige Person betrifft, so benoetigt dies eine ausfuehrlichere Darlegung, wenn die Person selber dazu in der Lage ist (wenn er zum Beispiel finanziell und gesundheitlich dazu in der Lage ist, bei einer Frau welche die Umrah oder die Hajj verrichten moechte muss ein Mahram vorhanden ist, der sie begleitet usw.), so ist es unumgaenglich, das diese Person selber die als Pflicht vorgeschriebene Hajj und Umrah verrichtet.
Wenn die Person selber nicht dazu in der Lage ist, so kann sie jemanden beauftragen der stellvertretend fuer sie, die als Pflicht vorgeschriebene Hajj oder Umrah verrichtet.
So wie es in den Ueberlieferungen berichtet wird: «Die Pflicht Allahs (die als Pflicht vorgeschriebene Hajj) hat meinen Vater erreicht und er ist nicht in der Lage mit Bestaendigkeit auf dem Reitkamel zu sitzen», so sagte er (der Prophet صلى الله عليه وسلم): «Mach die Hajj und die Umrah fuer deinen Vater», dies wenn es sich um die vorgeschriebene Hajj handelt.
(Es wurde von Ali Ibn Abi Talib رضي الله عنه ueberliefert, ...eine junge Dienerin aus Khathaam fragte den Propheten صلى الله عليه و سلم: «Mein Vater ist ein alter Mann, ihn hat die Pflicht Allahs ((die Hajj)) erreicht, ist es erlaubt, dass ich fuer ihn die Hajj verrichte»? Der Prophet صلى الله عليه و سلم sagte: «Mach die Hajj fuer deinen Vater»… / Sunnan At Tirmidhi – Nr.885 / Sheikh Al Albani hat diese Ueberlieferung in seinem Buch «Sahih wa Daaif At Tirmithi» als gut / Hasan eingestuft)
Was aber die freiwillige Hajj oder Umrah betrifft, so wurde diese nicht erwaehnt was ich weiss, es gibt keinen Beweis, dass man stellvertretend fuer eine lebendige Person die freiwillige Hajj oder Umrah verrichten darf, vielmehr wurde dies einzig fuer die als Pflicht vorgeschriebene Hajj und Umrah in den Ubererlieferungen erwaehnt.
Alle Anmerkungen in Klammern () sind Ergaenzungen des Uebersetzers
Vom vorzueglichen Grossgelehrten Salih Bin Fawzan Bin Abdullah Al Fawzan حفظه الله
http://www.alfawzan.af.org.sa/node/3511
Uebersetzt von Abu Umar Ibrahim Al Italy