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Die Jinn um Dienste bitten

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  • Die Jinn um Dienste bitten

    Die Jinn um Dienste bitten

    Der vorzügliche Sheikh Muhammad Salah Al Utheimeen wurde gefragt: Wie das islamische Urteil ist, wenn der Jinn Dienste für die Menschen macht?

    So antwortete er mit den Worten: Sheikh Al Islam Ibn Taymia رحمه الله erwaehnte, im elften Band, in Majmuaa Al Fatawa (Al Bab: Al Jinn Maamuruun Wa Minhiun Kal Insan / Al Juz: 3 / As Safha: 157), das es gemaess ihm drei Situationen gibt, bei denen die Menschen die Dienste der Jinn in Anspruch nehmen:

    Die erste Situation: Dass er die Dienste der Jinn in Anspruch nimmt im Gehorsam zu Allah.

    Zum Beispiel als Vertreter in der Uebermittlung der Gesetze von Allah.
    So in der Art und Weise: Wenn er einen Gefaehrten der Jinn hat der ein Mumin (Glaeubiger) ist, so nimmt er (Der Jinn) von ihm das Wissen und er (Der Mensch mit Wissen) benutzt ihn, für die Uebermittlung der Gesetzte von Allahs zu denen, die so sind wie er (Jinn).

    Oder in der Unterstützung der erforderlichen Angelegenheiten von den Gesetzen Allahs.

    So wenn die Dienste der Jinn deswegen in Anspruch genommen werden, ist die Angelegenheit lobenswert oder sogar erforderlich und dies zaehlt zur Dawah (Dem Rufen) zu Allah dem Gewaltigen und Erhabenen.

    Die Jinn waren beim Propheten صلى الله عليه و سلم anwesend, waehrend er ihnen den Quran vorlas, und so wandten sie sich als Warner zu ihrem Volk (Da sie beim Propheten صلى الله عليه و سلم gelernt haben).

    Und unter den Jinn gibt es fromme Jinn und anbetende Jinn und entsagende Jinn (Enthaltsame Jinn, die nichts vom Diesseits moechten) und Gelehrte die Jinn sind.

    Da es unumgaenglich ist, das der Warner ein Gelehrter (Wissender) ist, welcher die Anbeter warnt.

    Die zweite Situation: Dass er die Dienste der Jinn in den erlaubten Dingen in Anspruch nimmt, so ist dies erlaubt.
    Mit der Bedingung, das die Mittel erlaubt sind !

    So wenn sie verboten sind, wie zum Beispiel, dass er (Der Jinn) ihm nicht dient, ausser wenn er Shirk bei Allah macht (Allah etwas beigesellt), in der Art, dass er für den Jinn schlachtet, sich für den Jinn verbeugt oder niederwirft, oder was dem so gleicht, so zaehlt dies zu den verbotenen Dingen !

    Die dritte Situation: Dass er die die Dienste der Jinn in den verbotenen Dingen in Anspruch nimmt, wie das Rauben vom Geld der Menschen, sie in Angst und Schrecken zu versetzen und was dem so gleicht, so ist dies verboten.
    Weil dies zu den feindseligen Vorgehensweisen und der Ungerechtigkeit gehoert.
    Und wenn die Mittel zu dem Verbotenen gehoeren oder zum Shirk (Allah etwas beigesellen), so ist es gewaltiger und schlimmer.



    In: Jumuu Fatawa Wa Rasail Ibn Utheimeen / Al Bab: At Tawhid / Al Juz: 1 / As Safha: 238

    Von: Vorzüglichen Grossgelehrten Sheikh Muhammad Bin Salah Al Utheimeen
    رحمه الله

    Uebersetzt von Abu Umar Ibrahim Al Italy
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